Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Pauschalreiseverträge der Overland Experience Reiseagentur vertreten durch Alan Lehr, Otto-Vatter-Str. 2/1, 73730 Ostfildern - gültig für Neubuchungen von Pauschalreisen ab dem 01.01.2021


1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende1.1. Für alle Buchungswege gilt:

a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.

b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.

d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250)

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per Telefax der elektronisch (z.B. Internet) erfolgt, gilt:

a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.

b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalterzustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung übermitteln.

 

2. Digitaler Mitschnitt der Touren und deren Veröffentlichung

2.1 Es ist untersagt, die Touren und Routen digital mitzuschneiden. Auch eine partielle Aufnahme der Touren ist nicht gestattet.

2.2 Es ist untersagt die Touren online über Plattformen zu veröffentlichen und zu verbreiten.

2.3 Bei Zuwiderhandlung behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, den Kunden aufgrund von verhaltensbedingter Kündigung des Reisevertrages von der Reise auszuschließen.

2.4 Bei Zuwiderhandlung behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
3.1 Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kundeberechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist

• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der

Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalterreagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegen über dem Reiseveranstalter nicht oder nicht
innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreisebei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn /Rücktrittskosten

4.1 Der Kunde kann bis 30 Tage vor Reiseantritt jederzeit vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittlergebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Danach staffelt sich die Stornopauschale:

weniger 30 Tage vor Reisebeginn (30%)
weniger 20 Tage vor Reisebeginn (50%)
weniger 10 Tage vor Reisebeginn (100%)

die Regelung gilt für alle Buchungen ab dem 12.05.2020.

4.2 -entfällt-

4.3 -entfällt-

4.4 -entfällt-

4.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

4.6 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.7 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einemdauerhaften Datenträger zu verlangen, dass stattseiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn.

 

5. Umbuchungen

5.1 Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung)besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eineunzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein
Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt: Bis 30 Tage vor Abreise beträgt das Umbuchungsentgelt 30 Euro pro Person.

5.2 Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristenerfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

 

6. Nicht in Anspruch genommene LeistungenNimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

 

7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl

7.1 Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten.

a) die Mindestteilnehmeranzahl beträgt 4 Fahrzeuge unabhängig der Insassen

b) der Rücktritt muss bis spätestens eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter erklärt werden.

7.2 Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

 

8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichtendes Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

9. Mitwirkungspflichten des Reisenden

9.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Tickets, Visum) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

9.2 Mängelanzeige / Abhilfeverlangen

Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfeverlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §651n BGB geltend machen Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters oder dem Reiseveranstalter selbst vor Ort zur Kenntnis zu geben. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

9.3 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

 

10. Beschränkung der Haftung

10.1 Der Reiseveranstalter haftet für Schäden, gleich welcher Art, nicht. (Diese Haftung ist zwingender Bestandteil der Allg. Reisebedingungen) Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriftenbleiben von der Beschränkung unberührt. Der Teilnehmer stellt den Veranstalter von Ansprüchen Dritter aufgrund von Unfällen frei, soweit und solange nicht die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung des Veranstalters eintritt. Fälle, in denen die Versicherung zwar einen Schaden regulieren muss, jedoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegen den Teilnehmer Rückgriff nehmen kann, berühren den Veranstalter nicht.

Dem Teilnehmer ist bekannt, dass
1. er auf eigenes Risiko fährt, auch wenn er dem Reiseleiter oder seinen Anweisungen folgt.
2. das Fahren gute körperliche Konstitution voraussetzt
3. das Autofahren gefährlich ist und Verletzungsrisiken für sich und Andere in sich birgt.
4. er keine Passagen, die ihm zu schwierig erscheinen, fahren muss. Er kann vielmehr den Reiseleiter bitten, das Fahrzeug über die betroffene Passage zu bringen oder in Abstimmung mit dem Reiseleiter eine andere Strecke fahren.

Der Teilnehmer erklärt ausdrücklich:
1. für ausreichenden Haftpflicht-, Unfall- und Krankenversicherungsschutz selbst gesorgt zu haben.
2. bei guter gesundheitlicher Verfassung zu sein und über ausreichende Fahrerfahrung zu verfügen.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen dieser Erklärung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit dieser Erklärung im Übrigen nicht berührt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die unwirksame Regelung zu ersetzen, sofern dieses keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes bedeutet.

Sollte das weiterführen des Events für den Reiseteilnehmers wegen eigens verursachtem Unfalls nicht mehr möglich sein, so gehen alle anfallende Sonderkosten zu Lasten des Reiseteilnehmers und sind mit Entstehen sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. In diesem Fall muss vom Veranstalter kein Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung gestellt werden.
Wenn für im Programm enthaltene Leistungen, die ganz oder teilweise, vom Reiseteilnehmer nicht mehr in Anspruch genommen werden können, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Rückvergütung durch den Reiseveranstalter für die bereits geleistete Zahlung der Reise.

 

10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

 

11. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Verbraucherstreitbeilegung

11.1 Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

11.2 Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online Streitbeilegungs-Plattformhttp://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden überallgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandeseinschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

12.2 Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriftenerwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falschinformiert hat.